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AVOG 2010 § 23. Beschränkte Steuerpflicht, BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010

3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung

2. Hauptstück Finanzämter

2. Abschnitt Örtliche Zuständigkeit

§ 23. Beschränkte Steuerpflicht

Für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich unbewegliches Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland kein unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3.

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