3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung
2. Hauptstück Finanzämter
2. Abschnitt Örtliche Zuständigkeit
§ 23. Beschränkte Steuerpflicht
Für die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beschränkt Steuerpflichtiger ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich unbewegliches Vermögen des Abgabepflichtigen befindet; trifft dies für mehrere Finanzämter zu, oder hat der Abgabepflichtige im Inland kein unbewegliches Vermögen, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 25 Z 3.
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