AVOG 2010 § 22. Lagefinanzamt, BGBl. I Nr. 14/2013, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020

3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung

2. Hauptstück Finanzämter

2. Abschnitt Örtliche Zuständigkeit

§ 22. Lagefinanzamt

(1) Lagefinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist. Erstreckt sich diese auf den Bereich mehrerer Finanzämter, so gilt als Lagefinanzamt jenes Finanzamt, in dessen Bereich der wertvollste Teil der wirtschaftlichen Einheit (Untereinheit) gelegen ist.

(2) Das Lagefinanzamt ist zuständig

1. für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer und des Dienstgeberbeitrages (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie die damit zusammenhängenden Angelegenheiten der Abzugsteuern, sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden,

2. für die Feststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 sowie

3. für die Zerlegung der Einheitswerte für Zwecke der Grundsteuer und für die Erhebung der Grundsteuer bis einschließlich der Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge.

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