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AVOG 2010 § 1. Begriffe, BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020

1. Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Begriffe

(1) Die sachliche Zuständigkeit regelt den nach der Art der Abgabe- und Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich der Abgabenbehörde.

(2) Die örtliche Zuständigkeit regelt nach territorialen Gesichtspunkten, welcher Abgabenbehörde im Falle des Vorliegens von mehreren sachlich zuständigen Abgabenbehörden die Amtshandlung obliegt.

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