1. Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Begriffe
(1) Die sachliche Zuständigkeit regelt den nach der Art der Abgabe- und Verwaltungsangelegenheit umschriebenen Aufgabenbereich der Abgabenbehörde.
(2) Die örtliche Zuständigkeit regelt nach territorialen Gesichtspunkten, welcher Abgabenbehörde im Falle des Vorliegens von mehreren sachlich zuständigen Abgabenbehörden die Amtshandlung obliegt.
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