AVOG 2010 § 19. Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis, BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2010

3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung

2. Hauptstück Finanzämter

1. Abschnitt Sachliche Zuständigkeit

§ 19. Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern.

(2) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für den Bereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland die Erhebung

1. der Stempel- und Rechtsgebühren,

2. der Kapitalverkehrsteuern,

3. der Grunderwerbsteuer,

4. der Versicherungssteuer sowie

5. der Feuerschutzsteuer.

(3) Dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung

1. der Spielbankabgabe,

2. der Konzessionsabgabe,

3. der Versicherungssteuer (Abs. 2 Z 4) sowie

4. der Feuerschutzsteuer (Abs. 2 Z 5),

soweit sich in Fällen der Z 3 und 4 weder die Geschäftsleitung noch der Sitz (Wohnsitz) noch eine Betriebsstätte des Versicherers oder seines zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes Bevollmächtigten im Inland befindet.

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