AVOG 2010 § 17., BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020

3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung

2. Hauptstück Finanzämter

1. Abschnitt Sachliche Zuständigkeit

§ 17.

Dem Finanzamt Graz-Stadt obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen.

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