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AVOG 2010 § 13. Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis, BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2013

3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung

2. Hauptstück Finanzämter

1. Abschnitt Sachliche Zuständigkeit

§ 13. Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis

(1) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegen für ihren Amtsbereich

1. die Erhebung der Abgaben (§ 49 Abs. 2 BAO), soweit diese nicht durch Abgabenvorschriften anderen Behörden übertragen ist,

2. die Prüfung der Vollständigkeit und Zulässigkeit, die Weiterleitung von Anträgen auf Vorsteuererstattung für im Inland ansässige Unternehmer in Anwendung von Art. 18 der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige, ABl. Nr. L 44 vom S. 23, und die Zustellung von Erledigungen der Abgabenbehörden der anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf derartige Anträge sowie

3. die Vollziehung der den Abgabenbehörden erster Instanz mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und dem Glücksspielgesetz zugewiesenen Aufgaben.

(2) Den Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Entgegennahme von Anbringen in den von Finanzämtern zu vollziehenden Abgabenangelegenheiten zur Weiterleitung an das im Anbringen bezeichnete Finanzamt. Ausgenommen davon sind Angelegenheiten der Abgabenvollstreckung. Die Weiterleitung ist nur in jenen Fällen fristwahrend, in denen das für das Anbringen zuständige Finanzamt bezeichnet ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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