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AVOG 2010 § 11. Leitung des Finanzamtes, BGBl. I Nr. 9/2010, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020

3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung

2. Hauptstück Finanzämter

§ 11. Leitung des Finanzamtes

Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden.

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