3. Teil Die Steuer- und Zollverwaltung
1. Hauptstück Allgemeines
§ 10. Übertragung von Aufgaben
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die Zuweisung von Aufgaben an Abgabenbehörden erster Instanz aufheben und diese Aufgaben anderen Abgabenbehörden erster Instanz übertragen, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist und einer wirksamen, einfachen und Kosten sparenden Vollziehung dient.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung festlegen, dass alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erhebung der in § 15 Abs. 1 Z 1 bis 7 aufgezählten Abgaben von Körperschaften im Rahmen
1. einer Unternehmensgruppe oder
2. eines Konzerns
von einem Finanzamt vorzunehmen sind, wenn es organisatorisch zweckmäßig ist.
(3) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für Zollämter die Zuständigkeiten
1. zur buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen,
2. zur Erhebung der Verbrauchsteuern sowie
3. zur Durchführung von Erstattungen in der Ausfuhr,
ganz oder teilweise von den örtlich zuständigen Zollämtern auf andere Zollämter übertragen, wenn dies im Interesse der Kosteneinsparung, des Einsatzes technischer Hilfsmittel oder der raschen Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist. Alle übrigen Zuständigkeiten, die den örtlich zuständigen Zollämtern zukommen, werden hierdurch nicht berührt.
(4) Im Rahmen der Verordnungen dieses Hauptstückes kann der Bundesminister für Finanzen den Übergang von Zuständigkeiten auch für im Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit anhängige Verfahren anordnen.
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