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AVOG 2010 - DV § 8. Einheitsbewertung, BGBl. II Nr. 579/2020, gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2020

2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt Finanzämter

§ 8. Einheitsbewertung

Die Aufgaben im Bereich der Einheitsbewertung des Grundbesitzes und im Bereich der Bodenschätzung werden von den allgemeinen Finanzämtern mit Sitz in Wien auf das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel übertragen. Davon ausgenommen ist die Zuständigkeit für die Bodenwertabgabe, für die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und für die vom Grundsteuermessbetrag abgeleiteten Beiträge.

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