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AVOG 2010 - DV § 7., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020

2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt Finanzämter

§ 7.

Die Zuständigkeit für die Erhebung der Abgaben (§ 5) beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das nach § 5 zuständige Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt, frühestens jedoch im Zeitpunkt der Zustellung des Feststellungsbescheides (§ 9 Abs. 8 KStG 1988) an den Gruppenträger oder an den Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft oder an die eingetragene Zweigniederlassung bei beschränkt oder in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern. Vom Übergang der Zuständigkeiten sind alle betroffenen Körperschaften in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch an das bisher zuständig gewesene Finanzamt gerichtet werden.

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