AVOG 2010 - DV § 1. Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. II Nr. 579/2020, gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2020

1. Hauptstück Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen

§ 1. Besondere Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen

Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

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