AVOG 2010 - DV § 19. Aufgaben – Übertragung, BGBl. II Nr. 579/2020, gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2020
2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung
2. Abschnitt Zollämter
Sonstige Sonderzuständigkeiten
§ 19. Aufgaben – Übertragung
Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden zugewiesen:
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Zollamt für den im § 11 Abs. 1 jeweils angeführten örtlichen Bereich | |
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