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AVOG 2010 - DV § 13., BGBl. II Nr. 579/2020, gültig von 30.12.2014 bis 31.12.2020

2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung

2. Abschnitt Zollämter

§ 13.

Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

1. zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR – TIR-Abkommen, BGBl. Nr. 92/1960, in der jeweils geltenden Fassung,

2. zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,

3. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,

4. zur Erhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese im vereinfachten gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren (vgVV) im Eisenbahnverkehr eine Zollschuld entstanden ist.

5. zur Erteilung und Evidenzierung, sowie zur Zusammenführung der Vordrucke nach der Beendigung, des Versandverfahrens bei Beförderung von Waren unter Verwendung des NATO-Vordrucks 302 durch das Österreichische Bundesheer.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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