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AVOG 2010 - DV § 13., BGBl. II Nr. 165/2010, gültig von 01.07.2010 bis 29.12.2014

2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung

2. Abschnitt Zollämter

§ 13.

Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

1. zur Zulassung natürlicher und juristischer Personen zur Verwendung von Carnet TIRs gemäß Anlage 9 Teil II des TIR Übereinkommens,

2. zur Einleitung und Durchführung der Suchverfahren sowie zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet TIR,

3. zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnet ATA,

4. zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei der Rail Cargo Austria Aktiengesellschaft, sofern für diese eine Zollschuld entstanden ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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