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AVOG 2010 - DV § 10b. Besondere Organisationseinheiten der Steuer- und Zollverwaltung Finanzpolizei, BGBl. II Nr. 110/2013, gültig von 01.07.2013 bis 29.12.2014

2. Hauptstück Steuer- und Zollverwaltung

1. Abschnitt Finanzämter

§ 10b. Besondere Organisationseinheiten der Steuer- und Zollverwaltung Finanzpolizei

(1) Die Finanzpolizei wird als besondere Organisationseinheit gemäß § 9 Abs. 3 AVOG 2010 mit Sitz in Wien und Dienststellen bei allen Finanzämtern gemäß § 4 Abs. 1 eingerichtet.

(2) Der Finanzpolizei obliegt im Rahmen ihrer Unterstützungstätigkeit für die Finanzämter als Abgabenbehörden wie diesen die Wahrnehmung

1. von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 143 f BAO und Befugnissen gemäß § 12 AVOG 2010,

2. der den Abgabenbehörden in der Vollziehung

a) des AusländerbeschäftigungsgesetzesAuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der geltenden Fassung,

b) des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsgesetzesAVRAG, BGBl. Nr. 459/1993 in der geltenden Fassung,

c) des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung,

übertragenen Aufgaben, sowie die Vornahme von Überprüfungen gemäß § 89 Abs. 3 EStG 1988 in der geltenden Fassung,

3. von Aufgaben der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß § 7b AVRAG in der geltenden Fassung,

4. von Aufgaben der Abgabenbehörde gemäß Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes – SozBeG, BGBl. I Nr. 152/2004 in der geltenden Fassung.

(3) Die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei richtet sich nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010. Die Befugnisse gemäß § 12 Abs. 4 und 5 AVOG 2010 bleiben davon unberührt.

(4) Die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung der Finanzpolizei obliegt deren Leiter. Ihm kann ein ständiger Stellvertreter zur Seite gestellt und für die fachliche Unterstützung ein Juristischer Dienst eingerichtet werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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