AVO Verkehr 2017 § 20. Sonstige Nachweise, BGBl. II Nr. 307/2017, gültig ab 01.12.2017

6. Teil Luftfahrtrechtliches Verfahren

§ 20. Sonstige Nachweise

(1) Im Rahmen von Anträgen zur nochmaligen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

1. Prüfung der Aktualisierung und Umsetzung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 5 ASchG, der Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 8 BauKG und der Explosionsschutzdokumente gemäß VEXAT,

2. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG sowie Anhang A und Anhang B AM-VO,

3. Prüfung der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften, insbesondere des ASchG und der in Durchführung des ASchG erlassenen Verordnungen,

4. Prüfung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 ASchG bei erteilten Ausnahmegenehmigungen,

5. Prüfung der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV sowie

6. Prüfung der Prüfbefunde über Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen, insbesondere gemäß § 7 bis 11 AM-VO.

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