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AVO Verkehr 2017 § 19. Genehmigung, BGBl. II Nr. 307/2017, gültig ab 01.12.2017

6. Teil Luftfahrtrechtliches Verfahren

§ 19. Genehmigung

(1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

1. Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule gemäß § 46 Abs. 1 LFG,

2. Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung oder eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses gemäß § 108 LFG,

3. Antrag auf Erteilung einer Bewilligung (Vermietungsbewilligung) gemäß § 116 Abs. 1 LFG,

4. Antrag auf erstmalige Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten gemäß § 7 Abs. 1 FBG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

1. Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 ASchG, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,

2. Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 ASchG und SVP-VO,

3. Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 ASchG,

4. Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 ASchG,

5. Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 ASchG,

6. Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß § 88 und 88a ASchG,

7. Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß § 4 und 5 ASchG und der DOK-VO,

8. Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 ASchG.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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