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AVO Verkehr 2017 § 18. Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung, BGBl. II Nr. 307/2017, gültig von 01.12.2017 bis 26.11.2021

6. Teil Luftfahrtrechtliches Verfahren

§ 18. Betriebsaufnahmebewilligung und Bewilligung

(1) Im Rahmen nachstehender Anträge ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes nachzuweisen:

1. Antrag auf Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 Abs. 2 LFG,

2. Antrag auf Benützung einer Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) gemäß § 78 Abs. 1 LFG,

3. Antrag auf Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung für Hubschrauber-Landeflächen bei Krankenhäusern gemäß § 80b Abs. 1 in Verbindung mit § 73 LFG,

4. Antrag auf den Betrieb von ortsfesten Anlagen für Zwecke der Flugsicherung (Flugsicherungsanlagen) gemäß § 122 Abs. 1 LFG.

(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmer/innenschutzes insbesondere zu umfassen:

1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 AM-VO,

2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß KennV,

3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis 3,

4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Rechtsvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 4,

5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung sonstiger Arbeitnehmer/innenschutzvorschriften gemäß § 17 Abs. 2 Z 5,

6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 17 Abs. 2 Z 6.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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