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AVG § 82. Inkrafttreten, BGBl. I Nr. 10/2004, gültig von 28.02.2004 bis 04.01.2008

VI. Teil: Schlußbestimmungen

§ 82. Inkrafttreten

(1) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 866/1992 tritt mit in Kraft.

(2) § 18 Abs. 3 fünfter bis neunter Satz, § 18 Abs. 4 zweiter Satz, § 38a, § 39a Abs. 1 zweiter Satz, § 47, § 51a, § 52 Abs. 2 bis 4, § 53a Abs. 1, § 63 Abs. 5, § 64a Abs. 1, § 67c Abs. 3 sowie die Neubezeichnung der Abs. 4 und 5, § 67d Abs. 2, § 67g, § 67h samt Überschrift, § 68 Abs. 2, § 70 Abs. 3, § 71 Abs. 6, § 73 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, § 76 Abs. 5, § 76a, die Überschrift vor § 79b, die Neubezeichnung des § 79b Abs. 1 sowie die Überschrift vor § 80 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 treten mit in Kraft.

(3) § 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 tritt mit in Kraft. Verordnungen auf Grund des § 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Kraft gesetzt werden.

(4) § 63 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 gilt für Bescheide, die nach dem erlassen werden. § 67c Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 471/1995 gilt für Verwaltungsakte, die nach dem gesetzt werden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001)

(6) Die §§ 3 Z 3, 10 Abs. 1, 13 samt Überschrift, 14 samt Überschrift, 18 Abs. 3 und 4, 20, 34 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 41 Abs. 1, 42, 43, 44, 44a bis 44g samt Überschrift, 51a bis 51d samt Überschrift, 53a samt Überschrift, 53b samt Überschrift, 56, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 5, 61a, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 67a samt Überschrift, 67b samt Überschrift, der neu bezeichnete § 67c Abs. 3, § 67d samt Überschrift, die Überschrift zu § 67e, die Überschrift zu § 67f, die §§ 67g samt Überschrift, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 71 Abs. 6 zweiter Satz, 73, 76 Abs. 1 erster Satz und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit in Kraft. Die §§ 61 Abs. 5, 67c Abs. 3 und 5, 67f Abs. 3, 67h samt Überschrift sowie die Telekopie-Verordnung, BGBl. Nr. 110/1991, treten mit Ablauf des außer Kraft.

(7) Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den §§ 13 Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem kundgemacht worden sind.

(8) In am anhängigen Verfahren gilt § 44f mit der Maßgabe, daß die Behörde ein Schriftstück an mehr als 100 Personen auch dann durch Edikt zustellen kann, wenn diese persönlich verständigt worden sind, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren künftig durch Edikt vorgenommen werden können.

(9) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 tritt mit in Kraft.

(10) § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 2 letzter Satz, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 34 Abs. 2, § 35, § 51b Z 1 letzter Satz und Z 2 zweiter Satz, § 53a Abs. 2 erster und letzter Satz, § 67d, § 76 Abs. 4 und § 79a Abs. 4 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2001 treten mit in Kraft.

(11) Für den Übergang zu der durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, geschaffenen Rechtslage gilt:

1. § 13 Abs. 4a und 9, § 14 Abs. 8, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 39 Abs. 2a, § 40 Abs. 1 letzter Satz, § 58a, § 67a Abs. 1, § 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 treten mit , jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag, in Kraft. Die §§ 39 Abs. 2a, 40 Abs. 1 letzter Satz, 58a und 73 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 sind auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.

2. § 67h in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit , jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des genannten Gesetzes folgenden Monatsersten, in Kraft. Er ist auf Verfahren, die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängig sind, nicht anzuwenden.

3. § 36 Abs. 2 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monatsersten, spätestens jedoch mit in Kraft.

(12) § 78 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 tritt mit in Kraft. § 67a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002 tritt mit in Kraft, ist jedoch auf in diesem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungssenat im Land anhängige Verfahren nicht anzuwenden.

(13) § 13 Abs. 1, 4 und 5, § 14 Abs. 2 Z 3 und Abs. 5 erster Satz, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 letzter Satz, § 18 samt Überschrift, § 33 Abs. 3 sowie § 42 Abs. 1 erster Satz, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004, treten mit in Kraft. Zugleich treten § 13 Abs. 9 sowie § 14 Abs. 8, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft; § 13 Abs. 4a tritt mit Ablauf des außer Kraft.

(14) Die elektronische Beurkundung interner Erledigungen darf bis zum auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorgangs sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhalts gegeben sind. Bis zum bedürfen Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, und Ausfertigungen, die telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung; bei vervielfältigten schriftlichen Erledigungen bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung.

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Anmerkung zu Abs. 7

Etwaige materielle Derogationen von Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

Materielle Derogationen die vor dem Inkrafttreten dieser Fassung des § 82 AVG bereinigt wurden, sind hier nicht mehr berücksichtigt.

I. Folgende Rechtsvorschriften des Bundes erscheinen seit dem ganz oder teilweise derogiert. Bei den betroffenen Bestimmungen wird auf diese Derogationswirkung hingewiesen.

Eisenbahnenteignungsgesetz

BGBl. Nr. 71/1954;

60.03.02/011

Bundeseinigungsamt-Geschäftsordnung

BGBl. Nr. 415/1987

§ 6 Abs. 6 dritter Satz;

60.03.02/012

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

BGBl. Nr. 444/1987

§§ 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 zweiter Satz;

60.04.11/001

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung

BGBl. Nr. 223/1954

§ 9 Abs. 3, 4 und 5 zweiter und letzter Satz;

Ausländerbeschäftigungsgesetz

BGBl. Nr. 218/1975

§ 20 Abs. 7;

Wasserrechtsgesetz 1959

BGBl. Nr. 215/1959

§§ 33b Abs. 10, 33c Abs. 4, 5 und 8 (ab 23. 12. 2012: § 33c Abs. 3, 4 und 7);

Gentechnikgesetz 1994

BGBl. Nr. 510/1994;

§§ 39 Abs. 3, 39a Abs. 1, 41 Abs. 1 (Anm.: die Degorationswirkung ist mit aufgehoben), 43 Abs. 2;

Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen

BGBl. Nr. 380/1988

§ 4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4;

II. Folgende Rechtsvorschriften der Länder erscheinen seit dem ganz oder teilweise derogiert.

II.1. Burgenland:

Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz

LGBl. Nr. 44/1982

§§ 7 Abs. 1 erster Satz, 7 Abs. 5 erster Satz, 9 Abs. 2 erster Satz;

Bgld. Lichtspielgesetz 1960

LGBl. Nr. 1/1962

§ 21 Abs. 1 zweiter Satz;

Bgld. Baugesetz 1997

LGBl. Nr. 10/1998

§ 18 Abs. 5 erster Satz, in § 18 Abs. 8 die Wortfolge „und eine Bauverhandlung durchzuführen“;

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

LGBl. Nr. 10/1994

in § 35 Abs. 2 die Wortfolge „; vorher ist eine mündliche Verhandlung abzuführen, zu der zumindest die Amtssachverständigen für Wasser- und Abfallwirtschaft, Gesundheitswesen sowie allenfalls der Vertreter der Naturschutzbehörde zu laden sind“;

Bgld. Straßenverwaltungsgesetz

LGBl. Nr. 43/1927

§§ 4 Abs. 1, 31 Abs. 1, 36 Abs. 1 insoweit auf § 31 verwiesen wird;

II.2. Kärnten:

Kärntner Bauordnung 1996

LGBl. Nr. 62/1996

in § 19 Abs. 2 letzter Halbsatz die Wortfolge „; andernfalls sind

sie abzuweisen“, § 23 Abs. 5

II.4. Oberösterreich:

Oberösterreichisches Land- und Forstwirtschaftliches Schulgesetz

LGBl. Nr. 60/1997

§ 69 Abs. 1 dritter Satz und vierter Satz;

Oberösterreichisches Abfallwirtschaftsgesetz 1997

LGBl. Nr. 86/1997

§ 25 Abs. 6 und 9;

Oberösterreichische Bauordnung 1994

LGBl. Nr. 66/1994

§ 37 Abs. 1;

II.5. Steiermark:

Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz 1990

LGBl. Nr. 5/1991

§ 21 Abs. 6;

II.6. Tirol:

Tiroler Straßengesetz

LGBl. Nr. 13/1989

§ 42 Abs. 1

II.7. Vorarlberg:

Sittenpolizeigesetz

LGBl. Nr. 6/1976

§ 8 Abs. 4;

Campingplatzgesetz

LGBl. Nr. 34/1981

§ 3 Abs. 3;

Straßengesetz

LGBl. Nr. 8/1969

§ 45 Abs. 4

II.8. Wien:

F 840-000

Wiener Abfallwirtschaftsgesetz

LGBl. Nr. 13/1994

§ 27 Abs. 2, § 29 Abs. 4

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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