VI. Teil: Schlußbestimmungen
§ 81. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 78 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 78 ist, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundesregierung zur Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 78 Abs. 2, der Bundesminister für Finanzen betraut.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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