Suchen Hilfe
AVG § 80. VI. Teil: Vollziehung, BGBl. Nr. 51/1991, gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

VI. Teil: Schlußbestimmungen

§ 80. VI. Teil: Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76534

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden