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AVG § 76a., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013

V. Teil: Kosten

§ 76a.

Die den Zeugen zustehenden Gebühren sind von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat. Dies gilt auch für die den Beteiligten zustehenden Gebühren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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