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AVG § 67h. Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften, BGBl. I Nr. 65/2002, gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2007

IV. Teil: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Berufung

§ 67h. Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften

(1) In den Angelegenheiten des § 67a Abs. 1 Z 1 gilt § 66 mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs. 4 in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

(2) Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehöde (Anm.: richtig: Verwaltungsbehörde) absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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