IV. Teil: Rechtsschutz
1. Abschnitt: Berufung
§ 67h. Verfahren bei Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide und bei Entscheidungen auf Grund eines Devolutionsantrages
(1) Wenn der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, dann gelten die §§ 67b sowie 67d bis 67g mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der unabhängige Verwaltungssenat sie nicht für erforderlich erachtet.
(2) Wenn der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund eines Devolutionsantrages zu entscheiden hat, dann gelten die §§ 67b sowie 67d bis 67g. Wenn sich der Devolutionsantrag gegen die Säumnis einer Behörde bei Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides richtet, dann gilt Abs. 1.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76534