IV. Teil: Rechtsschutz
1. Abschnitt: Berufung
§ 67g. Erlassung des Bescheides
(1) Der Bescheid und seine wesentliche Begründung sind auf Grund der Verhandlung, und zwar wenn möglich, sogleich nach deren Schluß zu beschließen und öffentlich zu verkünden. Die Verkündung des Bescheides ist von der Anwesenheit der Parteien unabhängig.
(2) Die Verkündung entfällt, wenn
1. eine Verhandlung nicht durchgeführt (fortgesetzt) worden ist oder
2. der Bescheid nicht sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet ist.
(3) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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