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AVG § 67b. Parteien im Verfahren über Berufungen, BGBl. Nr. 51/1991, gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

IV. Teil: Rechtsschutz

1. Abschnitt: Berufung

§ 67b. Parteien im Verfahren über Berufungen

Parteien des Verfahrens über Berufungen sind der Berufungswerber, die Parteien des Verwaltungsverfahrens und die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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