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AVG § 61a., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013

III. Teil: Bescheide

§ 61a.

In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:

1. auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;

2. auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;

3. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung solcher Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;

4. auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Eingabengebühren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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