III. Teil: Bescheide
§ 61a.
In Bescheiden, die in letzter Instanz erlassen werden, ist hinzuweisen:
1. auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und, sofern die Angelegenheit nicht nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof;
2. auf die bei der Einbringung solcher Beschwerden einzuhaltenden Fristen;
3. auf das Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwalts;
4. auf die für solche Beschwerden zu entrichtenden Gebühren.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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