III. Teil: Bescheide
§ 61a.
Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, haben, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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