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AVG § 51c., BGBl. I Nr. 33/2013, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013

II. Teil: Ermittlungsverfahren

2. Abschnitt: Beweise

§ 51c.

Die Gebühr ist dem Zeugen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt der unabhängige Verwaltungssenat eine höhere Gebühr, als dem Zeugen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem Zeugen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt der unabhängige Verwaltungssenat eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die von ihm bestimmte Gebühr, so ist der Zeuge zur Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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