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AVG § 51b., BGBl. I Nr. 158/1998, gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001

II. Teil: Ermittlungsverfahren

2. Abschnitt: Beweise

§ 51b.

Für die Bestimmung der Gebühr gilt § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 mit folgenden Maßgaben:

1. Die Gebühr ist vom zuständigen Bediensteten der Geschäftsstelle des unabhängigen Verwaltungssenates vorläufig zu berechnen. Vor der Gebührenberechnung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle Schilling aufzurunden.

2. Die vorläufig berechnete Gebühr ist dem Zeugen schriftlich oder mündlich bekanntzugeben. Dieser kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gebühr schriftlich oder mündlich die Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat beantragen, der durch den Vorsitzenden zu entscheiden hat. Wenn der Zeuge keinen Antrag auf Gebührenbestimmung stellt oder diesen zurückzieht, gilt die bekanntgegebene Gebühr als bestimmt. Der unabhängige Verwaltungssenat kann die Gebühr jedoch von Amts wegen anders bestimmen. Nach Ablauf von drei Jahren nach Bekanntgabe der Gebühr ist eine amtswegige Gebührenbestimmung nicht mehr zulässig.

3. Der Zeuge kann die Gebührenbestimmung durch den unabhängigen Verwaltungssenat auch beantragen, wenn ihm innerhalb von acht Wochen nach Geltendmachung keine Gebühr bekanntgegeben wird. Zieht er den Antrag auf Gebührenbestimmung zurück, so erlischt der Gebührenanspruch.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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