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AVG § 51. Vernehmung von Beteiligten, BGBl. Nr. 51/1991, gültig ab 01.02.1991

II. Teil: Ermittlungsverfahren

2. Abschnitt: Beweise

§ 51. Vernehmung von Beteiligten

Die §§ 48 und 49 sind auch auf die Vernehmung von Beteiligten zum Zweck der Beweisführung anzuwenden, doch gilt der Weigerungsgrund des § 49 Abs. 1 Z 1 wegen Gefahr eines Vermögensnachteils nicht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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