AVG § 46., BGBl. Nr. 51/1991, gültig ab 01.02.1991

II. Teil: Ermittlungsverfahren

2. Abschnitt: Beweise

§ 46.

Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-76534