AVG § 46., BGBl. Nr. 51/1991, gültig ab 01.02.1991
II. Teil: Ermittlungsverfahren
2. Abschnitt: Beweise
§ 46.
Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
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