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AVG § 36a. Angehörige, BGBl. I Nr. 135/2009, gültig von 01.01.2010 bis 14.08.2018

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

7. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

§ 36a. Angehörige

(1) Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. der Ehegatte,

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,

5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie

6. der eingetragene Partner.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(3) Abs. 1 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß. Die durch eine eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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