I. Teil: Allgemeine Bestimmungen
6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 35. Mutwillensstrafen
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 1 000 S verhängen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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