AVG § 35. Mutwillensstrafen, BGBl. Nr. 51/1991, gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 35. Mutwillensstrafen

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 1 000 S verhängen.

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