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AVG § 33., BGBl. I Nr. 10/2004, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

5. Abschnitt: Fristen

§ 33.

(1) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Wird einem elektronischen Zustelldienst, der eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung übernommen hat, ein Dokument zur nachweisbaren elektronischen Übersendung an eine Behörde übergeben, so ist der Zeitraum zwischen dem Einlangen des Dokuments beim Zustelldienst und dem tatsächlichen Einlangen des Dokuments bei der Behörde nicht in den Fristenlauf einzurechnen. Der Zeitpunkt des Einlangens des Dokuments beim Zustelldienst ist von diesem in einer zum Nachweis geeigneten Art festzuhalten.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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