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AVG § 16. Aktenvermerke, BGBl. I Nr. 10/2004, gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 16. Aktenvermerke

(1) Amtliche Wahrnehmungen, mündliche Mitteilungen an die Behörde, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Erledigung ergeht, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlass zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerks ist vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu beurkunden (§ 18 Abs. 2).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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