AVG § 15., BGBl. Nr. 51/1991, gültig ab 01.02.1991

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

§ 15.

Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

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