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AVG § 12., BGBl. Nr. 51/1991, gültig ab 01.02.1991

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

§ 12.

Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes über die Beteiligten sind auch auf deren gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte zu beziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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