AVG § 11., BGBl. Nr. 51/1991, gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

I. Teil: Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

§ 11.

Soll von Amts wegen oder auf Antrag gegen einen handlungsunfähigen Beteiligten, der eines gesetzlichen Vertreters entbehrt, oder gegen eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist, eine Amtshandlung vorgenommen werden, so kann die Behörde, wenn die Wichtigkeit der Sache es erfordert, die Bestellung eines Sachwalters (Kurators) bei dem hiefür zuständigen Gericht (§ 109 JN) veranlassen.

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