Zustellung an Personen im Ausland durch die Post § 2., BGBl. Nr. 10/1961, gültig ab 06.01.1961
§ 2.
Die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom , BGBl. Nr. 110, über die Zustellung an Personen im Ausland durch die Post im gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten tritt außer Kraft.
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