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AuslBVO § 1., BGBl. II Nr. 469/2003, gültig von 11.10.2003 bis 08.02.2006

§ 1.

Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind ausgenommen:

1. das ausländische Personal des auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung errichteten Europäischen Zentrums für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten im Rahmen dieses Zentrums;

2. das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der Internationalen Schule in Wien, an der Amerikanischen Internationalen Schule in Wien, an der Danube International School, an der Graz International and Bilingual School, an der Linz International School Auhof und an der American International School Salzburg;

3. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten und Universitäten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen und Austauschprogramme;

4. Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten im Rahmen zwischenstaatlicher Abkommen über den Luftverkehr;

5. ausländische Studenten oder Absolventen im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Austauschprogrammes, sofern der Austausch über Vereine, bei denen entweder eine österreichische Hochschule Mitglied ist oder welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen Hochschule tätig sind, abgewickelt wird;

6. Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst;

7. Ausländer hinsichtlich ihrer Lehr- oder Forschungstätigkeit an Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen gemäß dem Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993;

8. Ausländer hinsichtlich ihrer militärfachlichen Tätigkeit an einer Dienststelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

9. Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen oder pädagogischen Tätigkeit oder im Rahmen ihrer Ausbildung an der Diplomatischen Akademie und an der Sicherheitsakademie (§ 10a SPG);

10. Ausländer zwischen 18 und 28 Jahren für eine sechs Monate dauernde Tätigkeit als Au-Pair-Kraft, sofern diese Tätigkeit von der Gastfamilie der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit angezeigt wurde und die Geschäftsstelle eine Anzeigebestätigung ausgestellt hat. Die Anzeigebestätigung ist binnen zweier Wochen auszustellen, wenn die Au-Pair-Kraft erlaubt vermittelt wurde, sie in den letzten fünf Jahren insgesamt nicht länger als ein Jahr als Au-Pair-Kraft in Österreich beschäftigt war und die Gewähr gegeben ist, dass der wahre wirtschaftliche Gehalt der beabsichtigten Tätigkeit dem einer Au-Pair-Tätigkeit entspricht. Nach Ablauf dieser Frist darf die Beschäftigung auch vor Ausstellung der Anzeigebestätigung aufgenommen werden. Wird die Ausstellung der Anzeigebestätigung nach Ablauf dieser Frist abgelehnt, ist die bereits begonnene Beschäftigung umgehend, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Zustellung der Ablehnung, zu beenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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