AuslBG § 5., BGBl. I Nr. 78/1997, gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997

Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung

§ 5.

Ärztliche Untersuchung

(1) Wenn es die epidemiologische Lage in den Herkunftsländern der Ausländer zur Abwendung einer Gefährdung der Volksgesundheit notwendig erscheinen läßt, kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst durch Verordnung festlegen, daß durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß der Ausländer von aktiven oder ausgedehnten inaktiven Formen der Tuberkulose, von ansteckenden Formen der Syphilis und von Anzeichen anderer anzeigepflichtiger Krankheiten frei ist. Dem ärztlichen Zeugnis sind ärztliche Zeugnisse ausländischer Stellen gleichzuhalten, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen ausgestellt wurden. Das Bazillenausscheidergesetz, StGBl. Nr. 153/1945, und das Tuberkulosegesetz, BGBl. Nr. 127/1968, werden nicht berührt.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann ferner durch Verordnung festlegen, daß auf Grund einer ergänzenden ärztlichen Untersuchung festzustellen ist, daß der Ausländer nicht an einer solchen Krankheit leidet oder einen körperlichen Zustand aufweist, wodurch er offensichtlich in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, oder eine solche Beeinträchtigung während der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung nicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ausländer handelt, bei denen auf Grund der besonderen Art der beruflichen Tätigkeit oder sonstiger Umstände angenommen werden kann, daß sie in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Das ärztliche Zeugnis nach § 4 Abs. 3 Z 3 kann nachträglich vorgelegt werden. Wenn das ärztliche Zeugnis nicht innerhalb der in der Beschäftigungsbewilligung dafür zu bestimmenden Frist vorgelegt wird, erlischt die Beschäftigungsbewilligung. Die erloschene Beschäftigungsbewilligung ist der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zurückzustellen.

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