AuslBG § 4b., BGBl. Nr. 475/1992, gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994

Abschnitt II Beschäftigungsbewilligung

§ 4b.

(1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können:

1. a) Inländer,

b) Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und Befreiungsscheininhaber (gleichgestellte Ausländer),

2. Ausländer, die

a) einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben und im Falle eines Fortbezuges den Leistungsbezug nicht länger als drei Jahre unterbrochen haben oder

b) nach mehrjähriger Beschäftigung im Inland einen derartigen Leistungsanspruch erschöpft haben (begünstigte Ausländer),

3. a) Ausländer, bei denen berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, wie längerer rechtmäßiger Aufenthalt naher Familienangehöriger (Ehegatten und minderjähriger Kinder) von Inländern, von gleichgestellten oder von begünstigten Ausländern,

b) Asylwerber, die im Besitz einer Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 126/1968, sind,

c) Ausländer, die einen nicht von Z 2 erfaßten Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung haben.

(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 entfällt, wenn

1. dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde oder

2. das zuständige Landesarbeitsamt innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, daß gegen die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung durch den beantragten Ausländer in diesem Bundesland keine Bedenken bestehen.

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