Schlußbestimmungen
§ 35.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;
2. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich der §§ 3, 26, 27, 27a, 28a, 28b, 30 und 30a soweit Zollbehörden oder deren Organe betroffen sind, der Bundesminister für Finanzen, sonst der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
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