AuslBG § 35., BGBl. I Nr. 78/1997, gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2002

Schlußbestimmungen

§ 35.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 1 Abs. 2 lit. g der Bundeskanzler;

2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

3. hinsichtlich des § 13 der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten;

4. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit das Verkehrs-Arbeitsinspektorat betroffen ist, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

5. hinsichtlich des § 27 Abs. 1, soweit die Bergbehörden betroffen sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

6. hinsichtlich des § 27 Abs. 3 der Bundesminister für Inneres;

7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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