AuslBG § 31a., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.07.1993 bis 01.06.1996

Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen

§ 31a.

Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist gemäß § 23 Abs. 2 eingerichtete Unterausschuß anzuhören.

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