AuslBG § 31., BGBl. Nr. 231/1988, gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2007

Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen

§ 31.

Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.

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