Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen
§ 28a. Beteiligung der Landesarbeitsämter am Verwaltungsverfahren
Das Landesarbeitsamt hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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