AuslBG § 28a. Beteiligung der Landesarbeitsämter am Verwaltungsverfahren, BGBl. Nr. 450/1990, gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994

Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen

§ 28a. Beteiligung der Landesarbeitsämter am Verwaltungsverfahren

Das Landesarbeitsamt hat im Verwaltungsstrafverfahren Parteistellung und ist berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

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