AuslBG § 27., BGBl. Nr. 501/1993, gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994

Abschnitt VI Gemeinsame Bestimmungen

§ 27.

Rechtshilfe

(1) Alle Behörden und Ämter, die Arbeitsinspektorate und die sonst zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes berufenen Behörden, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Träger der Sozialversicherung und die gesetzlichen Interessenvertretungen haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz zu unterstützen. Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, gespeicherte Daten (§ 31 Abs. 3 Z 15 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu übermitteln, die für diese Stellen eine wesentliche Voraussetzung zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz bilden.

(2) Die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sind verpflichtet, die Träger der Krankenversicherung zu verständigen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß ein Verstoß gegen eine sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht vorliegt.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(4) Die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach § 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen.

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